
Drehen mit Tieren
GRUNDLAGE
Die Grundlage für den Dreh mit Tieren ist das Bundestierschutzgesetz (TSchG)
Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
Der Dreh mit Tieren betrifft folgende Tiere: Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse. 

Drehen mit Tieren | RIS | Gesamte Rechtsvorschrift für Tierschutzgesetz, Fassung vom 06.02.2025, AUT
VERBOTE
°QUALZUCHTVERBOT
Verboten ist die Abbildung von Tieren mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen bzw. äußerlich erkennbaren, verbotenen Eingriffen zu Werbezwecken.
(§ 8b Abs 3 TSchG)
°VERBOT VON EINGRIFFEN AN TIEREN
wie Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres, das Kupieren des Schwanzes, Kupieren der Ohren, das Durchtrennen der Stimmbänder, Entfernen der Krallen und Zähne, Kupieren des Schnabels, Entfernen oder Kürzen der Vibrissen, etc.
(§ 7 TSchG) 

Drehen mit Tieren | Qualzuchtverbot in der Werbung | PDF
VORAUSSETZUNGEN
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GEWERBEBERECHTIGUNG Wer die Tiere für Filmaufnahmen regelmäßig gegen Entgelt anbietet, benötigt eine Gewerbeberechtigung für ein Freies Gewerbe und als Tierhalter auch eine Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen eine gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit.
DRINGENDE EMPFEHLUNG
Es wird der Filmproduktionsfirma empfohlen, zu prüfen ob das engagierte Unternehmen eine gültige GEWERBEBERECHTIGUNG und eine gültige BEWILLIGUNG ZUR TIERHALTUNG vorlegen kann.
GEWERBEBERECHTIGUNG FÜR
°Ausbildung, Betreuung, Pflege, Abwiegen, Messung und Vermietung von Tieren, sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten
°Vermittlung von Tieren (Tiermodellagentur) sowie die Betreuung von Tieren für Fotografie und Film 

°
HALTUNG °
BEWILLIGUNG ZUR TERHALTUNG (§ 31 TSchG) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (§ 1 Abs. 2 GewO 1994) oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 (landwirtschaftliche Nutztiere) genannten Tieren, bedarf einer Bewilligung nach § 23, es sei denn es handelt sich um eine Haltung zur Zucht gemäß § 31b Abs. 1.
°
BEWILLIGUNGSBEHÖRDE Zuständig für die Bewilligung zur Haltung der Tiere ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes der Tierhaltung (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Sollte der Standort im Ausland sein, sind die dortigen Regelungen zur Tierhaltung zu beachten.
Drehen mit Tieren | Gewerbeordnung – Bundesministerium Arbeit und Wirtschaft, AUT
Drehen mit Tieren | Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, AUT
VERWENDUNG (MITWIRKUNG) DER TIERE FÜR DREHARBEITEN
°Für die Verwendung von Tieren bei Dreharbeiten ist eine Bewilligung nach § 28 TSchG erforderlich.
°Die Mitwirkung der Tiere bezieht sich auf jeglichen Einsatz der Tiere, d.h. es handelt sich um ein bewusstes Tun des Tieres, das wiederholbar für die Szene aufgenommen wird.
Die Filmproduktionsfirma hat die Möglichkeit, ein professionelles, spezialisiertes Unternehmen auszuwählen, das den Einsatz der Tiere beim Dreh durchführt.
TIERTRAINER:INNEN im LAFC Production Guide 

°
BEWILLIGUNG Für die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen ist eine behördliche Bewilligung (zusätzlich zur Bewilligung für die Haltung, siehe oben) erforderlich (§28 Abs 1). Die Bewilligung bezieht sich auch auf den konkreten Drehzeitraum.
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ANTRAG Der Antrag muss gemäß §28 Abs 2 folgendes enthalten:
°Auflistung aller mitgeführten Tiere – Art und Anzahl
°Haltung vor Ort – Betreuungspersonal, Ruhezeiten, Drehpausen, Versorgung, etc.
°Art der Verwendung im Konkreten
°Zeitraum der Verwendung – Drehzeit
°Eventuell zusätzliche Angaben, wenn von der Behörde gefordert
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BEWILLIGUNGSBEHÖRDE Für die Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Tieren für Film- und Fernsehaufnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Drehortes zuständig – Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat.
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FRIST Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist von 6 WOCHEN für die Einbringung eines Antrags vor Beginn der Arbeiten am Film ist voraussichtlich NICHT AUSREICHEND, um rechtzeitig einen rechtskräftigen Bewilligungs-Bescheid zu erlangen. Vorteilhaft ist es, wenn man bereits so früh wie möglich mit der Behörde Kontakt aufnimmt.
Tiertrainer:in | LAFC Production Guide
TRANSPORT
Der Tiertransport Hin- und Zurück und zwischen den Drehorten unterliegt als Teil der gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit dem Tiertransportgesetz (TTG). 

Das neue TTG 2007 umfasst basierend auf dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 generell Transporte, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden mittels Kraftfahrzeug, Schienenfahrzeug und Schiff. Darunter fallen alle Transporte von Wirbeltieren, die einem kommerziellen Zweck dienen, keinesfalls aber private Transporte von Heimtieren, z.B. im Zuge einer Reise oder im Falle von Übersiedlungen, aber auch die Reise zu Veranstaltungen aus Gründen der Ausübung von Hobby- oder Freizeitbeschäftigungen.
Drehen mit Tieren | Tiertransportgesetz, AUT
ZUSTÄNDIGE STELLEN
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VETERINÄRABTEILUNGEN DER MAGISTRATE IN NIEDERÖSTERREICH MAGISTRAT WAIDHOFEN AN DER YBBS post.veterinaeramt@waidhofen.at
MAGISTRAT KREMS veterinaer@krems.gv.at
MAGISTRAT ST. PÖLTEN vet@st-poelten.gv.at
MAGISTRAT WIENER NEUSTADT veterinaer@wiener-neustadt.at
°
VETERINÄRABTEILUNGEN DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFTEN AMSTETTEN Veterinaer.BHAM@noel.gv.at
BADEN Veterinaer.BHBN@noel.gv.at
BRUCK AN DER LEITHA Veterinaer.BHBL@noel.gv.at
GÄNSERNDORF Veterinaer.BHGF@noel.gv.at
GMÜND Veterinaer.BHGD@noel.gv.at
HOLLABRUNN Veterinaer.BHHL@noel.gv.at
HORN Veterinaer.BHHO@noel.gv.at
KORNEUBURG Veterinaer.BHKO@noel.gv.at
KREMS Veterinaer.BHKR@noel.gv.at
LILIENFELD Veterinaer.BHLF@noel.gv.at
MELK Veterinaer.BHME@noel.gv.at
MISTELBACH Veterinaer.BHMI@noel.gv.at
MÖDLING Veterinaer.BHMD@noel.gv.at
NEUNKIRCHEN Veterinaer.BHNK@noel.gv.at
ST. PÖLTEN Veterinaer.BHPL@noel.gv.at
SCHEIBBS Veterinaer.BHSB@noel.gv.at
TULLN Veterinaer.BHTU@noel.gv.at
WAIDHOFEN AN DER THAYA Veterinaer.BHWT@noel.gv.at
WIENER NEUSTADT Veterinaer.BHWB@noel.gv.at
ZWETTL Veterinaer.BHZT@noel.gv.at
TOPICALS
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DREHEN MIT KINDERN
DROHNEN
DREHEN MIT TIEREN
SENSIBLE DREHORTE
SCHUTZGEBIETE & SPERRGEBIETE
VERKEHR – ÖFFENTLICHE STRAßEN
NACHHALTIGE UMKREISSUCHE
FAIRPAY / FAIRPLAY
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